Alle von uns angenommenen Aufträge werden ausschließlich auf Basis dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeführt. Durch Auftragserteilung bzw. Annahme der Lieferung erkennt der Besteller diese Bedingungen ausdrücklich an. Andere Bedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen des Bestellers) gelten auch dann nicht, wenn diesen von uns nicht widersprochen wird. Abweichungen hiervon bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
- Allgemeines, Vertragsabschluss
1.a Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen zur Verwendung gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich – rechtlichen Sondervermögen und gelten für alle, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.
1.b Unsere Angebote sind falls nicht anders vereinbart freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung durch Brief, Fax oder E-Mail verbindlich.
1.c Von uns herausgegebene Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
1.d Die in unseren Angeboten oder Dokumentationen aufgeführten Abmessungen und Baumaße entsprechen den z.Zt. der Herausgabe gültigen Normen. Die Angleichung an eine spätere evtl. abweichende Normung bleibt vorbehalten.
1.e Der Besteller übernimmt für die von ihm beigebrachten Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Muster oder dergleichen, die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat sicherzustellen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Inanspruchnahme durch Dritte, so hat uns der Besteller hiervon freizustellen.
1.f Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln die von der Internationalen Handelskammer festgelegten Incoterms in ihrer jeweiligen neuesten Fassung.
- Preise
Unsere Preise (Währung EURO) verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, einschließlich ab Werk oder Lager. Alle sonstigen Kosten, wie z. B. Verpackung, Fracht, Zoll, Montage, Versicherungsprämien etc. sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet. Der Mindestauftragswert beträgt 100 EURO (falls nicht anders vereinbart).
- Zahlung und Verrechnung
3.a Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen bei Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Bei Erstkunden ist der Rechnungsbetrag per Nachnahme oder Vorauskasse fällig.
3.b Bei Überschreiten des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.c Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Besteller trotz Aufforderung weder zur Zug-um Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 6.g bleibt hiervon unberührt.
3.d Ein Zurückbehaltungsrecht in zulässigen Umfang steht dem Besteller nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Besteller ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Umfang der Lieferung, Lieferfristen und Liefertermine
4.a Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des
Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist entsprechend.
4.b Teillieferungen sind zulässig.
4.c Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstigen Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrags gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In Fällen der wesentlichen Erschwerung oder der Unmöglichkeit sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an deren Ablehnung.
4.d Falls wir in Verzug geraten, so muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht versendet, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Mengen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht versendet wurden. Das Recht des Bestellers zum Rücktrittnach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
- Versand- und Gefahrenübergang
5.a Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise und wird nach Aufwand berechnet.
5.b Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.c Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.
5.d Transportversicherungen werden von uns nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung für den Besteller und auf dessen Rechnung abgeschlossen; dies gilt auch bei vereinbarter Lieferung frei Besteller.
- Eigentumsvorbehalt
6.a Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Das gleiche gilt für Eventualverbindlichkeiten gleich welcher Art, die wir für den Besteller eingehen.
6.b Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt der Besteller an uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache und verwahrt diese Güter unentgeltlich für uns. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.